Die DVD-Verwaltung bittet für finanzielle Zuwendungen an die Partei um Beachtung für die Änderung der Bankverbindung.

Das Spendenkonto für die Partei wird -neu- bei der Postbank geführt.


Spenden

               benötigt
                             auch
                                      die

Demokratische
Volkspartei
Deutschland


DVD


.... zur Umsetzung konservativer Politik für den Bürger für Deutschland in Europa.





Das Spendenkonto für die DVD wird ab sofort geführt bei der -
Postbank

mit der - Blz.:  760 100 85  
u. der - Ktnr.: 48 42 18 54



Schon Ihre Überweisung gilt als Spendenquittung; gerne senden wir Ihnen aber eine separate Bestätigung für die Finanzbehörden zu, wenn Sie uns Ihre Daten zukommen lassen.
Spenden an die Partei können Sie in allen Steuerklassen mit dem Höchstsatz von 50% der Spendensumme absetzen -[näheres siehe Anhang]-.



Wir bitten um Verständnis für die notwendige Änderung.

Wir äußern auch an Sie als Leser und Besucher unserer Internetseite die Bitte uns in der Bemühung für bürgergerechte Politik finanziell zu unterstützen.


Danke.



Steuerliche Geltendmachung von Parteizuwendungen

Mitgliedsbeiträge und Spenden

 

Geldmittel an eine Partei sind Mitgliedsbeiträge & andere finanzielle Leistungen.

Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen an parteiliche Vereinigungen Geldmittel im Rahmen des Parteiengesetzes und nach dem Einkommenssteuergesetz spenden.


Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 g des EStG ein Abzug von der gesetzlichen Einkommensteuer gewährt. 50 % eines gespendeten Betrages können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal aber nur 825,- uro bei einer Einzelveranlagung.

Dies würde also eine Gesamtspendensumme in Höhe von 1650,- uro p.a. an die DVD entsprechen.

Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich auch der maximal abzugsfähige Betrag auf 1650,- uro. Dies würde also eine Spendensumme in Höhe von 3300,- uro p.a. an die DVD entsprechen.


Zusätzlich kann gemäß EStG § 10 b Absatz 2 pro Kalenderjahr bei einer Einzelveranlagung mit 1650,- uro, bzw. bei Zusammenveranlagung 3300,- uro, eine Parteispende die diese jeweilige Maximalgrenze als Teilbetrag übersteigt vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut die steuerliche Maximalgrenze von 1650,- uro bei einer Einzelveranlagung, und in Höhe von 3300,- uro bei einer Zusammenveranlagung.

Für diesen Anteil einer Spende, da hierdurch nur das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die tatsächliche Steuerersparnis vom persönlichen Steuersatz ab.


Parteispenden sind nur von natürlichen Personen absetzbar - juristische Personen können Parteispenden nicht absetzen.