Das Spendenkonto für die Partei wird -neu- bei der Postbank geführt.
Spenden
benötigt
auch
die
Volkspartei
Deutschland
DVD
Das Spendenkonto für die DVD wird ab sofort geführt bei der -
Postbank
mit der - Blz.: 760 100 85
u. der - Ktnr.: 48 42 18 54
Schon Ihre Überweisung gilt als Spendenquittung; gerne senden wir Ihnen aber eine separate Bestätigung für die Finanzbehörden zu, wenn Sie uns Ihre Daten zukommen lassen.
Spenden an die Partei können Sie in allen Steuerklassen mit dem Höchstsatz von 50% der Spendensumme absetzen -[näheres siehe Anhang]-.
Wir bitten um Verständnis für die notwendige Änderung.
Wir äußern auch an Sie als Leser und Besucher unserer Internetseite die Bitte uns in der Bemühung für bürgergerechte Politik finanziell zu unterstützen.
Danke.
Steuerliche
Geltendmachung von Parteizuwendungen
Mitgliedsbeiträge und Spenden
Geldmittel an eine Partei sind Mitgliedsbeiträge & andere finanzielle Leistungen.
Sowohl natürliche als auch juristische Personen dürfen an parteiliche Vereinigungen Geldmittel im Rahmen des Parteiengesetzes und nach dem Einkommenssteuergesetz spenden.
Für Parteispenden wird dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 g des EStG ein Abzug
von der gesetzlichen Einkommensteuer gewährt. 50 % eines gespendeten Betrages
können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal aber nur 825,- €uro bei einer Einzelveranlagung.
Dies würde also eine
Gesamtspendensumme in Höhe von 1650,- €uro
p.a. an die DVD entsprechen.
Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich auch der maximal abzugsfähige
Betrag auf 1650,- €uro. Dies
würde also eine Spendensumme in Höhe von 3300,- €uro p.a. an die DVD entsprechen.
Zusätzlich kann gemäß EStG § 10 b Absatz 2 pro Kalenderjahr bei einer
Einzelveranlagung mit 1650,- €uro,
bzw. bei Zusammenveranlagung 3300,- €uro,
eine Parteispende die diese jeweilige Maximalgrenze als Teilbetrag übersteigt
vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Für diesen übersteigenden Anteil gilt erneut die steuerliche Maximalgrenze von
1650,- €uro bei einer Einzelveranlagung,
und in Höhe von 3300,- €uro bei einer
Zusammenveranlagung.
Für diesen Anteil einer Spende, da hierdurch nur das zu versteuernde Einkommen gemindert wird, hängt die tatsächliche Steuerersparnis vom persönlichen Steuersatz ab.
Parteispenden sind nur von natürlichen Personen absetzbar - juristische
Personen können Parteispenden nicht absetzen.